Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine sind nach den Vorgaben der sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Derzeit gibt es in Europa 110 verschiedene Führerscheine. Das
Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen wird ein Ende
haben.
Muss ich mich künftig regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen unterziehen?
Nach Ablauf der Befristung wird das Führerscheindokument nur verwaltungsmäßig umgetauscht. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit – wie bisher – nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung (u.a. für Berufskraftfahrer, Busfahrer)
Welchen Umfang haben die ab dem 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnisklassen?
Die wesentlichen Änderungen sind:
Einführung eines Führerscheins für Mopeds (Klasse AM)
Änderung der Definition Klasse A 1 (Leichtkraftrad)
Einführung eines Führerscheins der Klasse A Z
Änderung der Definition der Klasse A
Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Änderung der Definition Klasse B (Pkw) und weiterer Fahrerlaubnisklasse
Bis wann muss ich meine Fahrerlaubnisprüfung absolviert haben, damit mir noch ein Führerschein nach den derzeit geltenden Regelungen ausgestellt wird?
Die genauen Termine sollten mit der Fahrerlaubnisbehörde und der Technischen Prüfstelle geklärt werden.
Ich bin bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt. Welche Fahrzeuge darf ich jetzt fahren und ab wann darf ich Krafträder der Klasse A fahren?
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Krafträder der Klasse A2 und nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.
Ich bin bereits vor dem 19.01.2013 im Besitz einer Fahrerlaubnis. Darf ich Fahrzeuge im Umfang der ab dem 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisklassen fahren?
Inhaber einer Fahrerlaubnis die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden ist, dürfen ab dem 19.01.2013 zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind.
Was muss ich machen, damit ich künftig auch Fahrzeugkombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger von mehr als 750 kg führen darf, ohne dafür eine Fahrerlaubnis der Klasse BE erwerben zu müssen?
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann künftig mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Nähere Einzelheiten klären Sie bitte mit Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde.
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