Kann mich der Arbeitgeber aus dem Urlaub holen?
Im Urlaub klingelt das Handy und es erscheint die Nummer des Vorgesetzten auf dem Display. Rangehen oder ignorieren? Jetzt solltest du wissen, was erlaubt ist - und was nicht.
Egal, ob du verreist oder zu Hause entspannst: Wenn du Urlaub hast, kannst du die Arbeit erst einmal hinter dir lassen. Doch kommt es bei deinem Arbeitgeber auf einmal zu personellen Engpässen oder flattert plötzlich ein Großauftrag ins Haus, wäre die eigene Arbeitskraft im Unternehmen womöglich gern gesehen.
Dann stellt sich die Frage: Können Arbeitgeber ihre Beschäftigten eigentlich aus dem bereits begonnenen Urlaub zurück in den Betrieb ordern, den Urlaub also nachträglich wieder streichen? Die klare Antwort lautet: nein.
Beenden des Urlaubs nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer
"Einmal verbindlich festgelegter Urlaub kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer wieder aufgehoben werden", erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Wer nicht möchte, muss seine Urlaubspläne also nicht über den Haufen werfen.
Das gilt bereits, bevor man den genehmigten Urlaub angetreten hat und auch währenddessen - unabhängig davon, ob man verreist oder nicht.
E-Mails und Kurznachrichten müssen nicht beantwortet werden
Auch Vereinbarungen, mit denen sich Arbeitnehmer verpflichten, ihren Urlaub auf Abruf abzubrechen, sind unwirksam - wenn es sich um den gesetzlichen Mindesturlaub handelt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 ARZ 405/99) verstößt eine solche Vereinbarung gegen Paragraph 13 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Übrigens: Auch Anrufe, E-Mails oder Kurznachrichten des Arbeitgebers musst du in deinem Urlaub nicht beantworten. Wer diese im Urlaub ignoriert, hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.