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Noch 2023 viel Geld sparen: Diese 7 Steuervorteile kannst du dir sichern

Di 12.12.2023 | 15:09 Uhr - Redaktion - Quelle: dpa/wetter.com
Mit einer maximal ausgereizten Steuererklärung kann man viel Geld sparen. ©Adobe Stock

Teure Lebensmittel, hohe Energiekosten und gestiegene Bauzinsen setzen dem Geldbeutel zu. Doch mit einigen cleveren Kniffen kannst du selbst für eine spürbare Entlastung sorgen!

Mit dem bevorstehenden Weihnachtsfest und dem nahenden Jahreswechsel rückt die Frist näher, noch steuerliche Vorteile für den Veranlagungszeitraum 2023 zu nutzen. Hier sind sieben ausführliche Tipps, wie du deine Steuererklärung für dieses Jahr noch effektiv optimieren kannst.

1. Werbungskostenpauschale maximieren

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in diesem Jahr 1230 Euro pauschal als Werbungskosten absetzen. Berücksichtigt werden hierbei Ausgaben wie Fahrtkosten, Bewerbungskosten, Fortbildungen und Arbeitsmaterialien. Falls du bereits knapp an der Grenze dieser Pauschale liegst, könnte es laut Lohnsteuerhilfe Bayern (LOHI) zufolge sinnvoll sein, geplante Anschaffungen vorzuziehen.

Beispielsweise könnten der Kauf eines Laptops, Tablets oder beruflich notwendiger Arbeitsausstattung dazu beitragen, die Werbungskosten über die Pauschale hinaus steuerlich geltend zu machen. Tätigst du die Anschaffung erst 2024 und bleibst in dem Jahr unterhalb des Pauschbetrags, ist der Vorteil dahin.

Aber Achtung: Andere teure Arbeitsmittel, die nicht als digitale Wirtschaftsgüter gelten und über mehrere Jahre genutzt werden - zum Beispiel ein Schreibtisch -, können nicht direkt im Anschaffungsjahr am Stück abgesetzt werden. Überschreiten die Kosten eines solchen Einzelguts die Grenze von 952 Euro, müssen sie über die übliche Nutzungsdauer hinweg verteilt werden. Das kann den Steuerspareffekt mindern. Darauf weist Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Gut zu wissen: Im kommenden Jahr steigt diese Grenze auf 1190 Euro. Wer also etwa plant, sich einen Schreibtisch für 999 Euro zuzulegen, fährt steuerlich im Zweifel besser, wenn diese Anschaffung erst ab Januar getätigt wird.

2. Freistellungsaufträge aufteilen

Sparerinnen und Sparer können bis zu 1000 Euro an Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen steuerfrei einstreichen. Ehepaare haben sogar eine Freigrenze von 2000 Euro. Darüberliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen werden pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer versteuert. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Wer bei dem jeweiligen Finanzinstitut, bei dem die Kapitalerträge angefallen sind, einen Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe hinterlegt, bei dem kann der Sparerpauschbetrag schon bei der Auszahlung berücksichtigt werden. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe werden steuerfrei ausgezahlt.

Wichtig: Die Freistellungsaufträge können bis zur Summe von 1000 Euro auch zwischen unterschiedlichen Banken aufgeteilt werden. Laut LOHI kann es sich deshalb lohnen, zu prüfen, bei welcher Bank in welcher Höhe Erträge angefallen sind und die Freistellungsaufträge bei Bedarf anzupassen.

Wer den Freibetrag noch nicht ausgeschöpft hat, kann auch darüber nachdenken, noch kurzfristig Aktien aus seinem Depot zu verkaufen und Kursgewinne mitzunehmen, rät Erich Nöll. Selbst wer die Aktien am selben Tag wieder zurückkauft, um von weiteren Kursgewinnen zu profitieren, kann den Sparerpauschbetrag nutzen.

3. Verlustbescheinigung beantragen

Falls Gewinne und Verluste aus Kapitalanlagen bei verschiedenen Banken anfallen, kann beim betreffenden Kreditinstitut eine Verlustbescheinigung beantragt werden. Diese ermöglicht die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten, was zu einer Steuerersparnis führen kann. Aber Achtung: Die Frist für den Antrag endet bereits am 15. Dezember.

Deswegen muss man vielerorts noch weiter die Heizung anschalten. Damit steigen auch die Heizkosten und das geht ins Geld. Unsere Tipps helfen dir dabei, mit einfachen Haushaltstipps Geld zu sparen.

4. Doppelte Haushaltsführung berücksichtigen

Führst du aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt? Dann kannst du die Aufwendungen dafür als Werbungskosten geltend machen. Dafür reicht es aber nicht, wenn du nur die Kosten des Zweithaushalts trägst. Betroffene müssten sich auch wesentlich an den Kosten des Hausstands und den Lebenshaltungskosten am sogenannten Lebensmittelpunkt beteiligen - und es nachweisen können, so Nöll.

Als wesentliche Beteiligung betrachtet das Finanzamt Barleistungen, die sich in Summe auf mehr als zehn Prozent der monatlich anfallenden Kosten belaufen. Dazu zählen Miete, Nebenkosten und Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs. Dabei muss die Kostenbeteiligung aber nicht zwingend Monat für Monat erfolgen. Auch eine finanzielle Einmalzahlung am Jahresende kann für eine ausreichende Beteiligung sorgen - etwa in Form der Übernahme der jährlichen Brennstofflieferung.

Bei Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit den Steuerklassen III, IV oder V ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung wird in diesen Fällen auch ohne entsprechende Nachweise unterstellt.

Als Werbungskosten für die Zweitwohnung werden laut Nöll Kosten von bis zu 1000 Euro monatlich anerkannt. Zusätzlich könnten Fahrtkosten für Familienheimfahrten sowie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten sowie etwaige Umzugskosten geltend gemacht werden.

5. Widerruf der Anlage U für Geschiedene

Wer von seinem Ex-Ehegatten oder dauernd getrennt lebenden Ex-Partner Unterhalt bezieht, muss auf diese Zahlungen unter Umständen Steuern entrichten. Und zwar immer dann, wenn der zahlende Ex-Partner die Unterhaltszahlungen in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben angibt. Das kann er aber nur mit Zustimmung des Empfängers und dessen Unterschrift auf der Anlage U der Steuererklärung. Den finanziellen Nachteil, der dem Unterhaltsempfänger durch die Versteuerung des Unterhalts entsteht, muss der Zahlende ausgleichen.

Eine einmal erteilte Zustimmung gilt als dauerhaft, sofern sie nicht widerrufen wird. Genau das können Unterhaltsempfänger bis zum 31. Dezember noch für den Veranlagungszeitraum 2023 und damit auch für die Zukunft tun, teilt der BVL mit. Willst du deinen Unterhalt nicht mehr versteuern, etwa weil es für dich finanziell ungünstiger ist oder weil dein Ex-Partner den Nachteilsausgleich zuletzt nicht bezahlt hat, solltest du aktiv werden. Zu richten ist der Widerruf an das zuständige Finanzamt, der Ex-Partner sollte darüber informiert werden.

6. Verkauf der Treibhausgasminderungsquote

Halter von reinen Elektroautos können ihre Treibhausgasminderungsquote für das Jahr 2023 noch verkaufen. Verschiedene Plattformen im Internet bieten Prämien für die Förderung treibhausgasschonender Mobilität. Je nach Händler kann die Prämie laut LOHI bis zu 380 Euro betragen. Steuerfrei ist das Geld für Privatpersonen.

7. Steuererklärung von 2019 nachholen

Selbst wenn du nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, kann es lohnenswert sein. Bis zu vier Jahre rückwirkend kannst du deine Erklärung einreichen und eine mögliche Erstattung erhalten.

Bis zum 31. Dezember besteht die Möglichkeit, die Steuererklärung für 2019 nachträglich einzureichen und eventuelle Steuervorteile zu nutzen - zum Beispiel für hohe Werbungskosten, Sonderausgaben, Handwerkerkosten, außergewöhnliche Belastungen oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Veranlagungsjahr 2019. Das kann ein schönes Weihnachtsgeld einbringen.

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